Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO
14. Oktober 2024Privatwagen für Firma nutzen – So sparen Angestellte und Selbstständige
14. Oktober 2024Wer das Privileg genießt, einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen zu dürfen, sieht sich früher oder später mit der Herausforderung konfrontiert, diese Annehmlichkeit korrekt zu versteuern. Eine gängige Maßnahme hierfür ist die sogenannte 1 %-Regelung, bei der monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerter Vorteil für die private Nutzung angesetzt und versteuert wird. Wer allerdings ein Elektro- oder Hybridfahrzeug fährt, kann seinen Firmenwagen dank reduzierter Bemessungsgrundlagen besonders günstig versteuern und profitiert somit von steuerlichen Vergünstigungen für umweltfreundlichere Mobilität. Wie genau diese Hybrid 1%-Regelung aussieht, für welche Fahrzeuge sie im Einzelnen gilt und wie viel Sie sparen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Was ist die 1%-Regelung?
Die 1%-Regelung ist ein steuerliches Verfahren in Deutschland, das zur Bewertung des geldwerten Vorteils herangezogen wird, wenn Arbeitnehmer einen von ihrem Arbeitgeber gestellten Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen dürfen. Dieses Verfahren besagt, dass monatlich 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung, zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer, als geldwerter Vorteil versteuert wird. Die Regelung bietet eine vereinfachte Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln, ohne dass ein detailliertes Fahrtenbuch geführt werden muss.
Wann wird die 1%-Regelung angewandt?
Die 1%-Regelung kann dann Anwendung finden, wenn der Firmenwagen zu mehr als 50 % für dienstliche Fahrten genutzt wird, d.h., die betriebliche Nutzung überwiegt die private Verwendung. Sobald ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für Privatfahrten in Anspruch nimmt, ist grundsätzlich der geldwerte Vorteil zu versteuern, der sich aus dieser privaten Nutzung ergibt. Die 1%-Regelung dient hier als einfache, pauschale Methode zur Ermittlung dieses Vorteils ohne Führung eines Fahrtenbuchs. Die Nutzung des Wagens für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird hierbei ebenfalls als private Nutzung gewertet und muss entsprechend berücksichtigt werden.
Ein weiterer Aspekt, der für die Anwendung der Regelung relevant ist, ist die Frage nach dem eigentlichen Eigentümer des Fahrzeugs. Die Regelung ist sowohl für geleaste als auch für gekaufte Firmenwagen anwendbar. Die Einfachheit dieser pauschalen Methode ist besonders vorteilhaft für diejenigen, die keine detaillierten Aufzeichnungen über ihre Fahrten machen möchten oder können, doch es empfiehlt sich immer, die jeweiligen Umstände individuell zu prüfen, um die steuerlich vorteilhafteste Option zu wählen.
Die 1%-Regelung wird ebenfalls herangezogen, wenn ein Fahrtenbuch fehlerhaft geführt wurde oder die Anforderungen nicht vollständig erfüllt sind und es aus diesem Grund vom Finanzamt nicht anerkannt wird.
Die Hybrid 1%-Regelung im Einzelnen
Die pauschale 1%-Regelung erfährt bei Elektro- und Hybridfahrzeugen spezielle Anpassungen, um den umweltbewussten Fortschritt im Mobilitätssektor steuerlich zu unterstützen. Bei der Privatnutzung solcher Fahrzeuge wird der Bruttolistenpreis nicht zu 100 % herangezogen. Stattdessen kann je nach Typ des Fahrzeugs und dessen Anschaffungszeitpunkt ein reduzierter Satz Anwendung finden: für reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge – sogenannte Plug-in-Hybride – gilt häufig eine Bemessungsgrundlage von lediglich 0,5 % des Listenpreises; in manchen Fällen, insbesondere wenn bestimmte Kriterien wie eine ausreichende elektrische Reichweite erfüllt sind, kann dieser sogar auf 0,25 % reduziert werden. Diese vergünstigten Prozentwerte reflektieren den Anreiz der Steuerpolitik, umweltfreundliche Fahrzeugtechnologien attraktiver zu machen. Es ist allerdings essenziell, die jeweils gültigen Regelungen hinsichtlich des konkreten Anschaffungsdatums und des Antriebstyps zu beachten, da diese maßgeblich darüber entscheiden, ob die 0,5% oder die 0,25% Regelung zur Anwendung kommt.
Elektrofahrzeuge über 40.000 Euro
Elektrische Dienstwagen, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 1. Januar 2031 angeschafft und deren Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung über 40.000 Euro liegt, fallen unter die 0,5 %-Regelung. Bei der privaten Nutzung dieser Fahrzeuge wird pauschal von 1 % des halben Bruttolistenpreises ausgegangen. Diese Berechnung inkludiert auch alle Sonderausstattungen und bildet die steuerliche Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil, was zu einer effektiven Besteuerung von 0,5 % des Listenpreises führt.
Elektrofahrzeuge bis 40.000 Euro
Für elektrische Dienstwagen, die im gleichen Zeitraum erworben wurden und deren Bruttolistenpreis nicht über 40.000 Euro liegt, kann die Versteuerung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung noch günstiger ausfallen, dank der 0,25 %-Regelung. Hier wird 1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises zuzüglich eventueller Sonderausstattungen angesetzt, sodass sich eine Versteuerung von 0,25 % des Listenpreises ergibt.
1%-Regelung für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Für die privaten Nutzer von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, auch Plug-in-Hybride genannt, sieht das deutsche Steuerrecht ebenfalls eine vorteilhafte Regelung vor: Die Anwendung der 0,5 %-Regelung erlaubt es, den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung auf Basis von 1 % des halbierten Bruttolistenpreises zu versteuern. Dies gilt allerdings nur, wenn bestimmte ökologische Voraussetzungen, je nach Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs, erfüllt sind.
So muss bei Fahrzeugen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 erworben wurden, die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer betragen oder das Fahrzeug muss in der Lage sein, mindestens 40 Kilometer rein elektrisch zurückzulegen. Werden die Fahrzeuge zwischen dem 31. Dezember 2021 und dem 1. Januar 2025 angemeldet, erhöht sich die geforderte elektrische Mindestreichweite auf 60 Kilometer, wobei die Grenze für die CO2-Emissionen unverändert bleibt. Für Plug-in-Hybride, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 zum Verkehr zugelassen werden, steigt die Anforderung an die elektrische Reichweite weiter an: Sie muss dann mindestens 80 Kilometer betragen.
Sonderfall: Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft wurden
Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die noch vor dem 1. Januar 2023 angeschafft wurden und die nicht die oben genannten Bedingungen erfüllen, kann ein Sonderfall der Besteuerung greifen. Dieser sieht vor, dass der Bruttolistenpreis zur Berechnung des geldwerten Vorteils um 500 € pro kWh der Speicherkapazität der Batterie reduziert wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Minderung einen Höchstbetrag von 10.000 € pro Fahrzeug nicht überschreiten darf. Beginnend mit Anschaffungen im Jahr 2014, reduziert sich dieser Minderungsbetrag pro Jahr um jeweils 50 € pro kWh. Parallel dazu verringert sich der angegebene Höchstbetrag jährlich um 500 € für Fahrzeuge, die in den jeweiligen Folgejahren erworben wurden. Innerhalb der Anwendung der 1%-Regelung muss der so ermittelte Bruttolistenpreis weiterhin auf volle Hundert Euro abgerundet werden. Diese stufenweise Absenkung dient der graduellen Einführung neuer Anreizsysteme und soll den Übergang zu den aktuell geltenden Fördermechanismen erleichtern, wobei gleichzeitig ein Anreiz für frühere Anschaffungen von umweltfreundlicheren Dienstwagen geschaffen wird.
Hybrid 1%-Regelung oder Fahrtenbuch?
Bei der Entscheidung zwischen der Hybrid 1%-Regelung und der Führung eines Fahrtenbuchs steht der Nutzungskomfort einerseits und das potenzielle Steuersparpotenzial andererseits im Fokus. Die Hybrid 1%-Regelung bietet eine unkomplizierte Abrechnung des geldwerten Vorteils, ohne dass ein detailliertes Fahrtenbuch geführt werden muss. Sie ist besonders attraktiv für diejenigen, die regelmäßig kürzere Strecken fahren und bei denen die Ersparnis durch die niedrigere Bemessungsgrundlage ins Gewicht fällt. Ein Fahrtenbuch kann jedoch bei überwiegend betrieblicher Nutzung und sorgfältiger Dokumentation zu einer niedrigeren Besteuerung führen, da es die tatsächlichen Fahrten und somit den privaten Nutzungsanteil genau erfasst. Das elektronische Fahrtenbuch von Fleetex ist hier eine praktische Alternative, denn es minimiert den dokumentarischen Aufwand erheblich.